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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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agent provocateur/V-Leute als Anstifter
P kein Vorsatz auf Vollendung d Tat
P Strafverfahrenshindernis; bei dem handelnden Täter

BGH/hM 26 (+) aber Strafzumessung wird durch Tatprovokation gemildert
- Grenze d Provokation im Rechtsstaatsprinzip/VHM

Tags: Anstiftung
Quelle:
17
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Hintermann Strafbarkeit wenn kein Strafbarkeitsmangel d Werkzeugs vorliegt
Rspr/BGH (Katzenkönig)
Abgrenzung v mittelbaren Täterschaft/Teilnahme ist eine offene Wertungsfrage
- durch Täterwillen getragene obj Tatherrschaft beim Hintermann;
- Art und Schwere d Irrtums
- 25 (+) wenn bewusst hervorgerufener Irrtum + gewollte Steuerung d Geschehens

hL Lehre v Verantwortungsprinzips
- 25 (-) bei volldeliktisch Handelndem Täter
- dann aber 26 (+)
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
18
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Irrtum über Strafbarkeitsmangel beim Hintermann
Hintermann denkt Werkzeug würde schuldhaft handeln
(subj ist auf Anstiftung gedacht, aber Werkzeug handelt schuldlos)
hM 26 (+) vollendet + vorsätzlich beim Hintermann
- obj ist zwar 25 (+) aber Tatherrschaftswille ist (-)
- subj ist 26 (+) => Gesamtstr f 26 (+)


Hintermann denkt Werkzeug würde schuldlos sein, Werkzeug ist aber schuldfähig
hM 26 (+)
- obj Anstiftung; subj zwar versuchter 25 aber Anstiftervorsatz ist als Minus zum Tatherrschaftsbewusstsein in diesem enthalten
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
Quelle:
19
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Irrtum über fehlendem Vorsatz beim Angestifteten
Hintermann denkt Werkzeug handelt vorsätzlich, Werkzeug handelt ohne Vorsatz
MM 26 (+)
(-) Problem vorsätzliche Haupttat  fehlt = Umgehung d Gesetzeswortlaut

Hintermann denkt Werkzeug hätte keinen Vorsatz, Vorsatz ist aber vorhanden
Rspr 25 (+) wg animus auctoris
hL 26 (+) weil Anstifter wesensgleiches Minus darstellt
Tags: Abgrenzung, Anstiftung, mittelbare Täterschaft
Quelle:
23
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Bestimmen iSd 26
Hervorrufen d Tatentschlusses, jede (mit-)ursächliche Handlung

Reichweite
hM: geistiger Kontakt zw Anstifter/Täter weil Bestimmen ein kommunikativer Akt sei, konkludent hinreichend bestimmte Gedankenerklärung ist ausreichend

Sonderfälle
- fest entschlossener Täter (omnimodo facturus) kann nicht mehr angestiftet werden -> 30 I

- Aufstiftung Täter ist zum Grund-TB entschlossen und wird z Quali aufgestiftet
+ hM/Rspr = Anstifter haftet f Quali, erhöhter Unrechtsgehalt d Aufstiftung; Täter war noch kein omnimodo facturus bzgl Qual
+ MM = Aufstiftung nur psychische Beihilfe

- Abstiftung Täter der zum Quali entschlossen wird, wird abgestiftet z GrundTB
+ 26 (-); kein Bestimmen weil GrundTB Vorsatz bereits in d Quali existierte, Täter war bereits omnimodo facturus

- Tatänderung = psychische Beihilfe= TB wurde erfüllt aber mit anderen Mitteln als dem Bestimmen = StR (-)
Tags: Anstiftung, Theorien
Quelle:
48
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Aufstiftung
P Aufstiftung zur Qualifikation aber Vorsatz f GrundTB besteht bereits beim Täter

MM
Anstifter der Quali haftet nicht f GrundTB
- es wird kein neuer Entschluss hervorgerrufen sondern nur um die Quali erweitert

hM
auch der Aufstifter haftet vollumfnglich f d GrundTB
- Haupttäter war kein omnimodo factus bzgl der ganzen Tat
- entscheidend ist die Haupttat als Ganzes
- Quali hat einen höheren Unrechtsgehalt als nur der GrundTB
Tags: Anstiftung
Quelle:
49
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Bande iVm § 28 II
Rspr
- besonderes pers Merkmal weil es eine Täterqualität beschreibt = Durchbrechung (+)

hM
- ist ein rein tatbezogenes Merkmal = Durchbrechung (-)
- nach allg Akzessorietätsgrundsätzen haftet d Anstifter wenn Haupttäter ein Bandenmitglied ist und er Kenntnis darüber hatte
Tags: Anstiftung, Bande
Quelle:
57
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Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error  d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"

hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person

im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)

Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio

Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
Quelle:
59
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Akzessorietätsgrundsatz (Anstiftung)
doppelte Abhängigkeit von der Haupttat
- besteht aus obj+subj Abhängigkeit
- Vorliegen der Haupttat = obj
- Vorsatz bzgl der Haupttat = subj

Anstifter muss nur Kenntnis haben dass Haupttäter die TB Merkmale der Haupttat erfüllt
Tags: Anstiftung, Definition
Quelle:
60
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Akzessorietätsdurchbrechung iSd § 28 II
- wenn vom Gesetz besondere persönliche Mermkale auch von Teilnehmern gefordert werden kann die Akzessorietät durchbrochen werden
- die Durchbrechung wird nach Feststellung der allg. Akzessorietät geprüft in eigenem Prüfungspunkt

- Akzessorietätsdurchbrechung gilt nur für besondere pers Merkmale = besonderes pers Verhalten (§ 14 I Nr. 3)
+ solche die täterbezogen sind, die den Täter selbst, seine Gesinnung, Persönlichkeit, oder Tatmotivation beschreiben =/ tatbezogene (=wie und was) (BGH)

§ 28 II gilt für Merkmale die Strafen schärfen/mildern/ausschliessen nicht für strafbarkeitsbegründenden Merkmale
(hier Streit ob Merkmale aus Mord Strafbarkeit begründen; BGH, oder verschärfung von 212 sind (Lehre))

Tags: Anstiftung
Quelle:
63
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Anwendung v 28 II auf Bandenfälle in denen der Anstifter nicht Miglied der Bande ist
- nach allg Akzessorietätsgrundsatz müsste Täter Bandenmitglied sein
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein

- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit
Quelle:
92
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Vortäter als Anstifter zur Hehlerei
- TB (+)

- iRd Konkurrenz zurückstehen lassen, straflose mitbestrafte Nachtat
- gilt auch für die Anstiftung des Vortäters zu Begünstigung
Tags: Anstiftung, Begünstigung, Hehlerei
Quelle:
94
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Anstiftervorsatz bei vorhandenem mitt. Täterschaftsvorsatz
e. A. (-)

hM (+)
- Anstiftervorsatz ist als wesensgleiches Minus im Vorsatz zur mittelbaren Täterschaft enthalten
- führt zum Erst-Recht- Schluss
- gilt nicht für Aussagedelikte, § 160
Tags: Anstiftung, mittelbare Täterschaft, Vorsatz
Quelle:
95
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB

hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
Quelle:
96
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Anwendbarkeit § 160 bei Bösgläubigkeit des Aussagenden
e. A.
- spezialgesetzlicher Fall der mittelbaren Täterschaft
- Gutgläubigkeit des Aussagenden ist ungeschriebenes Merkmal d TB

hM
- ist auch bei Bösgläubigkeit anwendbar
- keine Beschränkung aus § 160 ersichtlich
- Gefährdung der Rechtspflege sei zu verhindern, hierfür ist es unbeachtlich ob Aussagender gut- oder bösgläubig ist
Tags: Anstiftung, Aussage, Theorien
Quelle:
135
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V'ssen Anstiftung
§ 26
obj. TB
1. Vorliegen einer teilnahmefähigen Haupttat
- jede vorsätzliche, rechtswidrige, Haupttat ist teilnahmefähig soweit das Versuchsstadium erreicht ist und kein Sonderdelikt vorliegt
2. Teilnahmehandlung
Bestimmen = Hervorrufen eines Tatentschlusses im Wege der geistigen Willensbeeinflussung

subj. TB
doppelter Anstiftervorsatz
- Vorsatz bzgl. Haupttat
- Vorsatz bzgl. Teilnahmehandlung
+ derart dass der Täter vorsätzlich und rechtswidrig die Haupttat (inkl. aller TB-Merkmale) erfüllt
Tags: Anstiftung, AT, TuT
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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