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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Prüfung Regelbeispiele
Regelbeispiel = Prüfung unter Strafzumessung (keine Quali)
wird obj + subj geprüft (TB-Ähnlichkeit)
- § 15 Vorsatz wird analog geprüft

Versuch von Regelbeispielen ist umstritten
BGH = TB-Ähnlichkeit = Versuch mgl
hL = vollständige Verwirklichung notwendig = keine Analogie d Versuchs
- Verstoss mit Art 103 II GG
- Sinn & Zweck von Regelbesipelen ist vollständige Verwirklichung; daraus ergibt sich erst der Unrechtsgehalt
Tags: AT, Meinungsstreit
Quelle:
54
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Auswirkungen error in persona d Werkzeugs (§ 25)
hL: unbeachtlicher wirkt wie aberratio f mittelbaren
- Angriffs /= Verletzungsobj bei aberratio; Tathandlung ist der Verursachungsbeitrag zu dem Moment war Angriffsobj nicht das irrtümliche v Vordermann getroffene Verletzungsobj; mitt Täter hat das Opfer konkretisiert
- Es darf kein Unterschied zw menschlischem/mechanischem Werkzeug gemacht werden

vordringliche Meinung:vermittelnde Theorie
- Differenzierung ob Werkzeug den Weisungen folgt
- Anweisung (+)= error f Hintermann
- Anweisung (-) = aberratio ictus
Tags: Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft, Theorien, TuT
Quelle:
57
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Auswirkungen d error in persona d Haupttäter auf den Anstiftervorsatz
MM (Rose-Rosahl)Unbeachtlicher error  d Täters ist stets für den Anstifter unbeachtlich
- "was für den Haupttäter unwesentlich ist kann den Anstifter nicht entlasten"

hL:error d Haupttäters wirkt wie ein aberratio ictus d Anstifters
- Arg: Angriffsobjekt + Verletzungs-; Anstiftervorsatz umfasste zum Zeitpunkt d Bestimmens das "richtige" Angriffsobjekt; Blutbad-Argument; bei mehrfachem Irrtum d Täters besteht die Gefahr dass Anstifter mehrere Anstiftungen zu vertreten hat; nicht sachgerecht; Anstifter wollte nur den Tod einer Person

im Vordringende Meinung:vermittelnde Ansicht
- ob error Auswikrungen hat wird differenziert indem berücksichtigt wird ob Täter Anweisungen d Anstifters befolgt hat
+ Anweisungen (+)= error f Anstifter unbeachtlich
+ Anweisungen (-) = error (-) aberratio (+)

Rspr BGH error grdsl unbeachtlich f Anstifter
- Ausnahme f atypische Kausalverläufe -> aberratio

Theoriendiskussion Ablehnung hL
- Angriffsobjekt wird wieder abstrakt anhand Beschreibung d Anstifters definiert = Angriffsobj ist Verletzungsobj = kein aberratio
- Blutbad ist nie einschlägig, wäre sowieso Exzess und nicht zurechenbar; atypischer Kausalverlauf
- Normzusammenhang v TuT; Anstifter ist gleich d Täter zu bestrafen; gleiches Unrecht f Anstifter+Täter
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit, Theorien, TuT
Quelle:
61
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Verhältnis von Mord/Totschlag
BGH: 212/211 sind unabh. Tatbestände die nur gemeinsam das Rechtsgut Leben schützen
- alle Merkmale sind strafbegründend
- 28 II findet keine Anwendung

hL: 212 ist GrundTB und 211 ist Quali
- alle Mordmerkmale sind strafverschärfend
- 28 II ist anwendbar soweit täterbezogene Merkmale vorliegen
- Durchbrechung möglich wenn Täter nach 2. Gruppe vorgeht und Anstifter Kenntnis hat, oder wenn Anstifter Merkmal d 1/3. Gruppe erfüllt, Täter muss nicht auch erfüllen

Arg hL
- Wortlaut 212, 211 = "wer einen Menschen tötet"
- Wortlaut 212 = "ohne Mörder zu sein" = 212 als Minus zu 211
- 212/211 nehmen bereits attbestandlich einen Bezug aufeinander; rechtliche Selbstständigkeit ist nicht im Gesetz verankert
- allg. Sprachgebrauch = nicht nur Totschlag sondern Mörder
- 212 = ohne Mörder zu sein = 211 ist mehr als 212 beinhaltet auch 212
Tags: Meinungsstreit, Theorien
Quelle:
63
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Anwendung v 28 II auf Bandenfälle in denen der Anstifter nicht Miglied der Bande ist
- nach allg Akzessorietätsgrundsatz müsste Täter Bandenmitglied sein
- hL: Teilnehmer müsste darüber Kenntnis haben
- BGH: nach Aktessorietätsdurchbrechung müsste Anstifter auch Bandenmitglied sein

- Streit ist der Stelle "besonderes persönliches Merkmal" zu führen; Bandenmitgliedschaft als besonderes persönliches Merkmal
- Streit ist in beiden Richtungen entscheidbar
Tags: Anstiftung, Meinungsstreit
Quelle:
66
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein

statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges

Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt

MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war

hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
Quelle:
69
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Vorlage der Kopie einer gefälschten/verfälschten Urkunde
BGH
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)

hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
Tags: Meinungsstreit, Urkunde
Quelle:
125
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Beteiligungsminus bei Mittäterschaft
liegt vor wenn einer der Beteiligten weniger leistet als die Anderen -> Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme

hL Tatherrschaftslehre (materiell-objektive Theorie)
- Beteiligter handelt mit Tatherrschaft
+ Tatherrschaft ist das vom Vorsatz umfasste in den Händen Halten des TB-mäßigen Ablaufs
> enger Tatherrschaftsbegriff (MM)=Taten iSd StGB; Mitbeherrschen d deliktischen Handlung
>weiter Tatherrschaftsbegriff (hM)=größerer sozialer/gesellschaftlicher Zusammenhang; soziales Geschehen oder gesellschaftliches Vorkommnis -> auch untergeordnete Beteiligte können Tatherrschaft begründen
=> jeder Tatbeitrag kann Tatherrschaft begründen soweit der Täter das soziale Geschehen/die Organisationsstruktur trotz des Beteiligungsminus beherrschen konnte; Kompensation d Minus

- Kompensation (+) wenn
+ Beteiligte ist in Planung einbezogen + Mitsprache
+ Gleichberechtigter Partner/Freunde
+ Beuteteilung (besonderes Interesse am Erfolg)
+ Beteiligter als Zentralgestalt
+ werdende Betrachtung als Werk d Beteiligten

a.A. Rspr - subj. Theorie (anhand obj. Kriterien)
- Animusformel: Täter ist derjenige der die Tat als eigene will (Animus autori); Teilnehmer der die Tat als fremde will (Animus socii)
+ ob ein Beteiligter den Täterwillen aufweist ist unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände wertend zu ermitteln
> wesentliche Anhaltspunkte für Täterwillen sind
>> Grad d eigenen Interesse am Erfolg d Tat
>> Umfang d Tatbeteiligung
>> sowie Tatherrschaft oder Willen zur Tatherrschaft
= identisch zur Tatherrschaftslehre
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft, Theorien
Quelle:
127
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Ortsanwesenheit (im Rahmen der Bande)
Mitwirkung ist notwendig (Lit+frühere Rspr)(MM)

Auch ortsabwesende Mitglieder können mitwirken

Arg hM
- Mitwirkung ist vom Wortlaut mehr als reine Ortsanwesenheit; Ortsanwesenheit ist nicht vorgeschrieben
- Kopf der Bande ist regelmäßig Abwesender (kriminalpolit. Argument)
> nach MM ist Bandenchef nie Täter
- Strafverschärfung bestraft Ausführungsgefahr (arbeitsteiliges Vorgehen) bei hochprofessionellen Banden ist Begehung teilweise nur durch einen möglich

Streit 2 Bandenproblematik
Tags: Bande, Meinungsstreit
Quelle:
140
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Gift/Fallen Fälle (Versuchsbeginn)
hL = Alternativformel
Versuchsbeginn (+) wenn konkrete Rechtsgutgefährdung oder der Eintritt des Erfolgs nicht mehr in Täterhand steht

hRspr = Abstellen auf die Erwartungen d Täters
wenn das Opfer mit Sicherheit erwartet wird/mit Sicherheit die notwendige eigene Handlung durchführt ist Beginn (+) wenn der Täter die Tathandlungen abgeschlossen hat

wenn Opfer mit Wahrscheinlichkeit erwartet wird/mit Wahrscheinlichkeit die eigene Handlung vornimmt ist Beginn (+) wenn das Opfer auch tatsächlich erscheint/handelt
Tags: Abgrenzung, Meinungsstreit, Versuch
Quelle:
145
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Absatzhilfe des Hehlers; es kommt aber nicht zum erfolgreichen Absatz
BGH - Erfolgstendenz
- Vollendung von 259 ist auch ohne Absatz möglich
- ausreichend ist die Entfaltung einer dem Absatz bezweckenden Tätigkeit unbeachtlich ob der Erfolg eintritt

hL - Erfolgstheorie
Absatz muss erfolgen
Def. Absatzhilfe = unselbstständiges Unterstützen d Absatzvorgangs (Übertragung d Verfügungsgewalt auf Dritten/Perpetuierung der Besitzentziehung) im Einvernehmen und im Interesse des Vorbesitzers
=> wenn Absatzvorgang fehlt kann auch keine Absatzhilfe geleistet werden

Arg. hL
- Absatz helfen = Absatz muss erfolgen
- Sinn und Zweck von 259 ist Perpetuierungsbestrafung=Absatz muss erfolgen
- Strafbarkeitslücke existiert nicht, Versuchsstrafbarkeit bleibt bestehen
Tags: Absatzhilfe, Hehlerei, Meinungsstreit
Quelle:
146
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Bereicherungsabsicht - Hehlerei - Absicht nur den Vortäter zu bereichern - keine eigene Bereicherungsabsicht
ist Vortäter ein Dritter iSd Hehlerei bzgl der Bereicherung

BGH + Lehre
Vortäter =/ Dritter iSd 259 = Bereicherungsabsicht (-) wenn nur durch die Hehlerei der Vortäter bereichert werden soll

Arg. hL
Vortäter ist grammatikalisch nicht Dritter im Wortlaut des 259

a.A.
Dritter ist Jeder = Bereicherungsabsicht (+)

Arg a.A.
- Perpetuierung der Besitzentziehung wird auch erreicht indem nur der Vortäter bereichert werden soll
- oder einem Dritten soll klarstellen dass altruistische Hehlerei auch bestraft ist
Tags: Bereicherungsabsicht, Hehlerei, Meinungsstreit
Quelle:
148
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig  hL (+)/BGH (-)

hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)

BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend

Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
Quelle:
152
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Begriff der Bande
MM Lit + frühere Rspr
- Verbindung von min. 2 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten

hM (Lit + Rspr)
- Verbindung von min. 3 Personen zur wiederholten Begehung von Straftaten

Argumente hM
- Wortlaut Bande = etymologische Herkunft = Schar/Truppe = begrifflich mehr als 2 Personen
- Bindungswirkung d Gruppe = erst ab 3 Personen kann sich eine Eigendynamik d Bande entfalten; bei 2 Personen Gleichwertigkeit d Meinugen, bei 3 Personen kann der einzelne Wille durch Bandenwillen überlagert werden

Streit 1 d Bandenproblematik

Tags: Bande, Meinungsstreit
Quelle:
154
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fehlender Absatzerfolg - verdeckter Ermittler
BGH modifiziert hier die Erfolgstendenztheorie;
ein Absatz an den verdeckten Ermittler ist von Anfang an unmöglich
- Absatzhilfe war schon nicht geeignet um die Perpetuierung der Besitzentziehung herbeizuführen
- hL gleiches Ergebnis durch die Erfolgstheorie

gilt auch für V-Leute

Streitentscheidung nicht erforderlich
Versuchsstrafbarkeit ist zu prüfen
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
Quelle:
155
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unmittelbares körperliches Abstammen - Geldwechsel
Problem mit Unmittelbarkeitserfordernis

MM
- bei Geld ist nicht die körperliche Identität entscheidend sondern der Wertbetrag, verkörperter Wert (Wertsummengedanke)
- Ausnahme vom Prinzip d straflosen Ersatzhehlerei

hM BGH+Lit
körperliche Identität ist weiterhin entscheidend; Unmittelbarkeit muss gegeben sein;
- es gibt keine Werthehlerei/nur Sachhehlerei

Arg.: Wortlaut 259 = Sache =/ Wert
Bruch des Wortlauts verstößt gegen 103 GG

Reiner Geldwechsel ist wieder Ersatzhehlerei
Tags: Hehlerei, Meinungsstreit
Quelle:
159
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Zweitzueignung durch den gleichen Täter
wiederholte (erneute) Zueignung durch den gleichen Täter der die Sache bereits durch eine vorherige rechtswidrige Tat zugeeignet hat

Konkurrenzlösung (hL)
- 246 tritt im Rahmen der Konkurrenz hinter dem Delikt mit erstmaliger Zueignung zurück

Tatbestandslösung (L+Rspr)
- Definition des TB der Zueignung muss um erstmalig erweitert werden
- erneute Zueignung ist bereits tatbestandlich ausgeschlossen

Argumente für hM
- Zweitzueignung ist denklogisch nicht möglich, Täter hat Sache bereits zugeeignet
- Verjährung des Erstdelikts wird umgangen wenn der Konkurrenzlösung gefolgt wird
Tags: Meinungsstreit, Unterschlagung
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
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