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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Bereicherungsabsicht
- die Absicht d Opfer nur zu schädigen ist nicht ausreichend
- darüber hinaus muss die Absicht bestehen sich oder einem Dritten die Vorteile der Tat zuzuführen
- soweit diese nicht besteht ist die reine Schädigung beim Opfer ein Unterfall d Denkzettel Problematik
Tags: Erpressung, Hehlerei, Raub, räuberische Erpressung, Vorsatz
Quelle:
148
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Vermögensverfügung in 253/255
str ob notwendig  hL (+)/BGH (-)

hL Vermögensverfügung muss vorliegen
- 253, 255 stehen in einem Exklusivitätsverh
+ Erpressung-Selbstschädigung/Raub-Fremd
- Abgrenzung richtet sich nach der inneren Willensrichtung d Opfers (Wahlmglk wie 263/242)

BGH Vermögensverfügung ist unerheblich
- Raub/Erpressung stehen im Spezialitätsverh
- äußeres Erscheinungsbild (Geben/Nehmen) entscheidend

Arg hL
- Wenn 249 wie 253,255 ist einer der § überflüssig, beide haben selben Strafrahmen
- unterschiedliche Betrachtung der Wegnahme in 263/242 und 249/253,255
- Privilegierung d ohne Zueignungsabsicht Handelnden wird unterlaufen
Tags: Erpressung, Meinungsstreit, Raub
Quelle:
149
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Vermögensverfügung Streit Erpressung Darstellung Klausur
- Duldung der Wegnahme als TB-Erfolg (BGH (+)/hL (-))
- beide Ansichten bejahen 249 (kurze Streitdarstellung)
- große Darstellung nur wenn Raub wegen fehlender Zueignungsabscht / Nicht-Fremdheit entfällt
Tags: Erpressung, Raub
Quelle:
170
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Erpressungsdelikte
einfache Erpressung - 253
- einfaches Nötigungsmittel (iSd 240)

räuberische Erpressung - 253, 255 (Qualifikation v. 253)
- qualifiziertes Nötigungsmittel (iSd 249)
- Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger, erheblicher Gefahr
Tags: Erpressung
Quelle:
171
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253 - TB
1. obj. TB
a) Tathandlung = Nötigungshandlung
- Einsatz eines einfachen Nötigungsmittel
- empfindliches Übel = wenn das Angedrohte geeignet ist einen besonnenen Menschen in dieser Lage zu dem geforderten Verhalten zu veranlassen
- Realisierbarkeit der Drohung ist unerheblich soweit der Bedrohte die Realisierbarkeit befürchten kann (Abstellen auf den Empfängerhorizont)
+ Entschlussfreiheit (Schutzgut 253) ist bereits durch die Drohung beeinträchtigt
b) tatbestandsspezifische Opferreaktion = Nötigungserfolg
- kausal durch Nötigungshandlung = Handlung/Duldung/Unterlassung
+ Streit ob Vermögensverfügung vorliegen muss (hm+)
c) Vermögensnachteil
- Wertminderung des Vermögens; Gesamtsaldierung
+ bewusste Selbstschädigung ist Vermögensnachteil; 253, 255 schützt nicht Vermögen sondern Dispositionsfreiheit
+ ansonsten bei Gleichheit und Ungleichheit von Leistung/Gegenleistun vgl. Betrug
2. subj. TB
a) Vorsatz
b) besondere Absicht = Bereicherungsabsicht
c) Rechtswidrigkeit der Bereicherung
- fehlt bei einredefreiem fälligen Anspruch
- muss vor Täuschung/Drohung bestehen
d) Vorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit
Tags: Erpressung
Quelle:
172
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Verhältnis 263/253
263 = unbewusste Selbstschädigung
253 = bewusste Selbstschädigung

Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können

2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)

Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück

Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)

Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Erpressung
Quelle:
176
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253, 255 - TB
Tathandlung = Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (iSd 249)
Nötigungserfolg = tatbestandsspezifische Opferreaktion; kausal durch Tathandlung
Vermögensnachteil = auch Gewahrsamsverlust
P: jede Handlung (Rspr) oder nur Verfügung (hL)
- Verfügung ist zu bejahen soweit eine Wahlmöglichkeit besteht
Tags: Erpressung
Quelle:
177
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Verhältnis 253, 255 - 249
hL - Exklusivitätsverhältnis - TB-Lösung
Erpressung als bewusste Selbstschädigung schließt Raub als unmittelbare Fremdschädigung bereits
tatbestandlich aus
- Erpressung erfordert Verfügung
- Abgrenzung erfolgt über die Freiwilligkeit im Übrigen, insbesondere die Wahlmöglichkeit
- innere Willensrichtung des Opfers entscheidend

BGH - Spezialitätsverhältnis - Konkurrenzlösung
- jede Opferreaktion ist ausreichend
- jeder Raub ist gleichzeitig eine räuberische Erpressung
- Raub liegt nur bei einer Wegnahme vor
+ darüber entscheidet das äußere Erscheinungsbild von Nehmen/Geben
+ Erpressung bleibt als AuffangTB bestehen
+ Zurücktreten im Rahmen der Konkurrenz

Argumente hL
- Strafrahmen 255/249 ist gleich = einer der Delikte ist überflüssig
- Wegnahmebegriff in 242/263 ist nicht identisch wie in 255/249
- BGH unterläuft die Privilegierung des ohne Zueignungsabsicht Handelnden (wichtigstes Argument)
Tags: Abgrenzung, Erpressung, Raub
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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