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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Tanken an SB-Tankstelle ohne Bezahlung
eA
Diebstahl 242
(+) soweit die Angestellten keine Kenntnis von dem Tankenden nehmen

aA
Unterschlagung 246

hRspr
Betrug 263
(+) soweit der Tankende konkludent den Eindruck bei den Angestellten erweckt dass er bereit ist den Kaufpreis zu zahlen = konkludenten Täuschung über die Zahlungsbereitschaft
- P wäre als Sachbetrug zu bewerten, dann fehlt aber das Verfügungsbewusstsein Urteil im Volltext lesen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Rechtsprechung
Quelle:
66
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Dreiecksbetrug
Verfügender - Getäuschter = identisch
Getäuschter - Geschädigter = können unterschiedlich sein

statt Dreiecksbetrug auch an Diebstahl in mittelbarer Täterschaft denken, Prüfung mit 263 beginnen
- Dritter als gutgläubiges Werkzeug -> 242,25
- Dritter als Verfügender dessen Verfügung dem Opfer zugerechnet wird -> 263 in Form des Dreiecksbetruges

Beim Dreiecksbetrug vertritt der Dritte den Vermögensinhaber (als Repäsentant) führt dann zur Zurechnung der Verfügung soweit Dritter im Rahmen der Verfügungsberechtigung bleibt

MM = reine Ermächtigungs/Befugnistheorie
263 (+) nur wenn Verfügender ermächtigt war

hM = Lagertheorie
tatsächliche Verfügungsgewalt +
besonderes Näheverh zw Verfügenden-Vermögen
- Obhutsbeziehung zur Sache ergibt sich aus Lagerstellung zum Opfer
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl, Meinungsstreit, mittelbare Täterschaft
Quelle:
162
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Mindesvoraussetzung der Freiwilligkeit (Betrug/Erpressung/räuberische Erpressung)
- Verfügungsbewusstsein des Opfer
+ konkretes Bewusstsein über die verfügende Sache (Kriterium von hL + Rspr)
- Wahlmöglichkeit über den Gewahrsamsverlust
+ Freiwilligkeit im Übrigen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Raub, räuberische Erpressung
Quelle:
163
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Vermögensverfügung
Jedes Dulden/Handeln/Unterlassen das eine Vermögensminderung unmittelbar herbeiführt

Unmittelbarkeit ohne Weiteres nur bei Sachbetrug/Trickdiebstahl vorgeschrieben, bei sonstigen Delikten gilt die erweiterte Unmittelbarkeit
Tags: Betrug, Definition
Quelle:
164
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Abgrenzung Dreiecksbetrug / Diebstahl in mittelbarer Täterschaft
- Abgrenzung erfolgt über die Person des Getäuschten

+ wenn Getäuschter gutgläubig als Werkzeug genutzt wird -> 242, 25

+ Zurechnung des Handeln des Getäuschten zum Geschädigten (Zurechnung der Vermögensverfügung) -> Dreiecksbetrug, 263
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
167
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Verfügung eines Nichtberechtigten (Delikte)
- Hehlerei - 259
- Betrug - 263
- Unterschlagung - 246
Tags: Betrug, Hehlerei, Unterschlagung
Quelle:
169
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Zurechnungsregeln im Dreiecksbetrug
rechtliche Befugnis im Namen des Geschädigten Verfügungen zu tätigen
+ nicht anwendbar bei bewusster Überschreitung der Verfügungsbefugnis
+ Haushälter haben keine Befugnis

Fälle von rein tatsächlicher Möglichkeit
- Getäuschter hatte die rein tatsächliche Möglichkeit Verfügungen über Sachen des Geschädigten zu tätigen
+ MM(Befugnistheorie): Dreiecksbetrug nur möglich soweit Getäuschter auch befugt war zu verfügen
+ hM+Rspr (Lagertheorie): Geschädigter muss sich die Verfügung des Getäuschten zurechnen lassen soweit;
1. Näheverhältnis zwischen den Beiden
2. Näheverhältnis zur konkreten Sache (Obhutsbeziehung)
3. Getäuschte im Lager der Geschädigten und in dessem Tätigkeitsbereich
Tags: Betrug
Quelle:
172
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Verhältnis 263/253
263 = unbewusste Selbstschädigung
253 = bewusste Selbstschädigung

Zusammenfallen von 263/253
1. Fallgruppe
Idealkonkurrenz; 263/253 stehen nebeneinander; Täter hätte Drohung oder Täuschung unabhängig voneinander einsetzen können

2. Fallgruppe
Täuschung ist Basis der Drohung
TB-Lösung
wenn Täuschung Basis von Drohung ist entfällt TB 263
- Drohungshandlung =/ Täuschungshandlung
+ Täuschung geht in Drohung auf, Überlagerung
- Kausalität zwischen Irrtum und Verfügung
+ fehlt wenn es aufgrund Drohung geschieht
- Erpressung = bewusste Selbtschädigung; Betrug = unbewusste Selbstschädigung; bei Drohung =/ 263 TB
+ bei der Drohung liegt eine bewusste Selbstschädigung vor = Vermögensschaden (-)

Konkurrenz-Lösung
Beim Zusammentreffen von 263 und 253 sind beide TB erfüllt aber 263 tritt im Rahmen der Konkurrenz zurück

Argumente gegen TB-Lösung
- Trotz Überlagerung ist Täuschung immer noch existent; Überlagerung ist irrelevant
- Kausalität besteht nach condicio-sine-qua-non
- Zweckverfehlung stellt auch einen wirtschaftlichen Schaden dar, bei einer Drohung die auf einer Täuschung basiert ist eine Zweckerreichung nicht möglich (wichtigstes Argument)

Streit muss an jeder der entsprechenden TB Merkmalen geführt werden; danach dadurch 263 bejahen und und dann in der Konkurrenz zurücktreten lassen
Tags: Abgrenzung, Betrug, Erpressung
Quelle:
186
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Vermögensschaden
- Schaden erfordert Wertminderung des Vermögens
- Zur Schadensermittlung ist ein Vergleich vor und nach der Verfügung notwendig (Gesamtsaldierung = ZR Saldotheorie)

- Vorteilsanrechnung Der Täter muss sich die Gegenleistung die er durch die Verfügung bekommen hat anrechnen lassen
- dabei keine Anrechnung der ZR Ansprüche
(Schadenskompensation)

- objektiv-individuelle Theorie Der Vergleich Leistung/Gegenleistung erfolgt nach der objektiv-individuellen Theorie
- Ungleichwertigkeit Leistung/Gegenleistung = Schaden (+)
Schaden (-) wenn freiwillige Spende
+ Betrug erfordert unbewusste, unmittelbare Selbstschädigung
+ Schutzzweck der Norm = Vermögen nicht Verfügungsbewusstsein/Dispositionsfreiheit
+ Ausnahme der Ausnahme ist die Zweckverfehlung (Spende geht nicht dahin wohin sie soll)=Schaden dann doch (+)

Leistung/Gegenleistung gleichwertig = Schaden (-)
Ausnahme wenn Gegenleistung individuell nicht brauchbar ist (persönlicher Schadenseinschlag unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen des Opfers)
Tags: Betrug
Quelle:
188
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Sachverschaffung durch Täuschung
In einem solchen Fall liegen die TB Merkmale von Sachbetrug und von Trickdiebstahl vor.

Zunächst Betrug anprüfen und in der Vermögensverfügung die Abgrenzung zwischen Trickdiebstahl und Sachbetrug prüfen.

Immer Abgrenzung bei Sachverschaffung durch Täuschung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
189
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Abgrenzungskriterien Trickdiebstahl/Sachbetrug
Wegnahme = Trickdiebstahl Verfügung = Sachbetrug
Wegnahme = Täterhandeln
Verfügung = Geschädigtenhandlung
unmittelbare Fremdschädigung // unmittelbarer Selbstschädigung

- Beide Merkmale schliessen sich gegenseitig aus
- äußeres Erscheinungsbild ist nicht relevant (Akt des Gebens begründet keinen automatischen Sachbetrug)

Element der Freiwilligkeit des Opfers ist das entscheidende Kriterium
1. Element: Verfügungsbewusstsein
Mindestvoraussetzung ist das Bewusstsein der konkreten Vermögensverfügung
- Verfügungsbewusstsein nur beim Sachbetrug notwendig, bei keinem anderen Betrug
2. Element Freiwilligkeit im Übrigen
- Entscheidend ist ob das Opfer eine Wahlmöglichkeit bezüglich der Sachverschaffung hätte
- Nur wenn der Gewahrsamsverlust durch Opferhandeln möglich ist, ist eine freiwillige Handlung anzunehmen (Kassierer hinter Panzerglas (+), Kassierer ohne Panzerglas (-))
- wenn der Gewahrsamsverlust eintreten würde auch ohne das Opfer eintreten würde ist die Freiwilligkeit im Übrigen abzulehnen

Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
190
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Verborgene Sachen (Verfügungsbewusstsein) Trickdiebstahl/Sachbetrug
MM-Lit.: Opfer hat einen generelles Bewusstsein über den gesamten Inhalt des Kartons (Kassierer-Fälle)

hM-Lit+Rspr.: generelles Bewusstsein ist nicht ausreichend, Verfügungsbewusstsein erstreckt sich nur auf konkrete, bewegliche Sachen

Argumente hM:
- Opfer (Kassierer) wollen nur den Gewahrsamswechsel an konkreten Sachen
- Wertungswiderspruch mit 252 (Täter der Körperverletzung begeht hätte ansonsten nur 223 + 263 begangen nicht, 252)

[Winkelschleifer-Fall (alte Rspr.), Einkaufswagen-Fall]
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
193
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Tatbestand 263
1. obj. TB
a) Tathandlung

- Täuschung über innere oder äußere Tatsachen
b) Irrtumserregung
- kausale Fehlvorstellung des Opfers aufgrund der Täuschungshandlung
+ Widerspruch zw Wirklichkeit <-> subj Vorstellung
c) Vermögensverfügung
- kausal durch den Irrtum initiierte Vermögensverfügung
-Tun/Dulden/Unterlassen das zu einer Verfügung führt
= Betrug = unmittelbare Selbstschädigung
Tags: Betrug, Schemata
Quelle:
196
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Abgrenzung Betrug/Diebstahl
Diebstahl ist die Sachverschaffung durch eigene Zueignung = unmittelbare Fremdschädigung

Betrug ist die Sachverschaffung durch Täuschung = unmittelbare Eigenschädigung
Tags: Abgrenzung, Betrug, Diebstahl
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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