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Alle Oberthemen / Jura / Strafrecht

StR (237 Karten)

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Kopien/Abschriften als Urkunde
hM (-)
- Kopien/Abschriften enthalten nicht die Gedankenerklärung sondern sind nur Abbsold
- weiterhin lässt sich der Aussteller der Abschrift nicht erkennen =/ Garantiefunktion

MM (+)
- ist ein schriftgetreues Abbild und gleichermaßen schutzwürdig wie die Durchschrift

Arg f hM
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- niemand muss sich mit Vorlagen/Kopien im Rechtsverkehr zufrieden geben

Beglaubigte Kopien sind aber zusammengesetze Urkunden
Tags: Urkunde
Quelle:
68
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Telefax als Urkunde
hM (-)
- Fax ist eine Kopie

MM (+)
- Fax ist im Rechtsverkehr wie ein Original anerkannt
- Rechtsmittel können wirksam per Fax eingelegt werden
- durch Senderangaben lässt Fax auch den Aussteller erkennen
Tags: Urkunde
Quelle:
69
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Vorlage der Kopie einer gefälschten/verfälschten Urkunde
BGH
- Vorlage der Kopie ist essentiell dasselbe wie das Gebrauchen der ge-/verfälschten Urkunde im Original = 267 3. Alt. (+)

hL
- 267 schützt den Beweisverkehr mit Urkunden
- im Rechtsverkehr muss sich niemand mit Kopien zufriedenstellen
- der Partner dem eine Kopie vorgelegt wurde ist weniger schutzwürdig = 267 3. Alt (-)
Tags: Meinungsstreit, Urkunde
Quelle:
132
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Offene Stellvertretung
Juristische Personen
- wenn Firmen/Behörden Stempel/Briefpapier genutzt wird, überlagert dieser Eindruck den des Erklärenden -> Erklärung wird der Firma/Behörde und nicht dem tatsächlichen Aussteller zugerechnet

- Echtheit bestimmt sich nach den Grundsätzen der Geistigkeitstheorie, will sich Firma/Behörde die Erklärung zurechnen lassen

Natürliche Personen
- grundsätzlich zulässig soweit die Person es sich zurechnen lassen will
Tags: Urkunde
Quelle:
133
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Auswirkungen von Willensmängel auf die Echtheit der Urkunde
vis absoluta - unechte Urkunde (Geistigkeitstheorie)

Drohung
MM = unechte Urkunde
hM = echte Urkunde; Genötigter ist Aussteller
- Arg. hM = Zweck des 123 BGB

Täuschung = echte Urkunde
Arg. Zweck des 123 BGB
- Ausnahme soweit es am Erklärungsbewusstsein mangelt

Bei Drohung/Täuschung ist eine Urkundenfälschung in mittelbarer Täterschaft zu prüfen
Tags: Urkunde
Quelle:
134
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V'ssen 271
1. Öffentliche Urkunde
- öff. Behörde oder mit Glauben versehenen Person (Notar) innerhalb ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form
2. Tathandlung = Unwahre Beurkundung
- wenn das mit öff. Glauben Beurkundete objektiv nicht mit der Wahrheit übereinstimmt

Behauptung der Behörde muss wirklich sein, das Beurkundete selber kann gefälscht sein (Gutachten dass eine Urkunde gefälscht ist)

Schutzzweck der Norm:
- schützt im Gegensatz zu 267 den Wahrheitsgehalt einer Urkunde im Rechtsverkehr
- 271 ist Auffang TB zu 348 (Amtsträger)
Tags: Urkunde
Quelle:
136
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Gebrauchen einer unechten Urkunde - 267 I 3. Alt
1. Vorliegen einer unechten Urkunde
2. Tathandlung = Gebrauchen
- unechte Urkunde muss dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht werden, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und er die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat
- tatsächliche Kenntnisnahme nicht erforderlich

subj. TB
1. Vorsatz
2. Täuschungsabsicht
- jemanden über die Echtheit einer Urkunde zu täuschen
- und ihn damit zu einem rechtserheblichen Verhalten zu bewegen
- dolus directus 2. Grades
Tags: Schemata, Urkunde
Quelle:
137
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Prüfung unechte Urkunde
1. Identitätstäuschung
- tatsächlicher Aussteller ist nicht der scheinbare Aussteller

2. Geistigkeitstheorie
- will der scheinbare Aussteller sich den Inhalt der Urkunde zurechnen lassen
- bei Zurechnung ist dies ein Fall der verdeckten Stellvertretung (grdsl. zulässig), dann gilt der scheinbare Aussteller auch als der tatsächliche Aussteller

3. Einschränkungen bei der verdeckten Stellvertretung
- zum Schutz des Rechtsverkehrs ist verdeckte Stellvertretung unzulässig wenn
a) gesetzlich Eigenhändigkeit vorgesehen ist
b) Eigenhändigkeit im Rechtsverkehr erwartet wird (Prüfungsleistungen)

4. Einschränkungen durch AGB/Vertrag
- unzulässig = keine strafrechtliche Konsequenzen durch zivilR Vereinbarungen
Tags: Urkunde
Quelle:
138
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Definition Urkunde + zusammengesetzte
Perpetuierungsfunktion
Verkörperung einer Gedankenerklärung

Beweisfunktion
zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet

Garantiefunktion
lässt einen Aussteller erkennen

zusammengesetzte
- verkörperte Gedankenerklärung
- mit Augenscheinsobjekt
- eine Einheit bilden
+ feste Verbindung erforderlich, lose Verbindung nicht ausreichend; nicht schutzwürdig in Bezug auf den Beweisverkehr
Tags: Definition, Urkunde
Quelle:
139
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Durchschrift als Urkunde
hM (+)


- nach Verkehrsauffassung ist es die gleiche Gedankenerklärung des Ausstellers wie im Original
- Zweck ist es mehrere Exemplare der Originalurkunde zu haben
Tags: Urkunde
Quelle:
227
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Verfälschen von Urkunden - 267 I 2. Alt + Verh zu 274
taugliches Tatobjekt = echte Urkunde als Ausgangsprodukt

Tathandlung = Verfälschen
- Inhaltsveränderung; nachträgliche Änderung des gedanklichen Inhalts
- Aussteller bleibt gleich
- Es wird der Anschein erweckt das der verfälschte Inhalt der ist den der Aussteller von Anfang an abgeben wollte

§ 267 I 2. Alt ist lex specialis zu 1. Alt
1. Alt ist in der Regel (Ausnahme: Verfälschen durch Aussteller) immer das Erstellen einer unechten Urkunde

Verh zu 274
hM 274 tritt zurück
- jedes Verf bedeutet auch das Beseitigen der ursprünglichen Erklärung

MM
- Tateinheit gem 52
- 267 schützt Beweisverkehr im Allg
- 274 schützt BeweisführungsR des Einzelnen
Tags: Urkunde
Quelle:
233
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TB von § 274
a) obj. TB
Tatobjekt = Urkunde (echte) die nicht dem Täter gehört
Nicht gehören= Anderer ist Täger des BeweisführungsR
Tathandlung = Vernichten/Beschädigen/Unterdrücken =/ 303

b) subj. TB
Vorsatz
+
Nachteilszufügungsabsicht (dolus directus 2. Grades)
- muss kein Nachteil vermögensR Natur sein; jeder ausreichend
Tags: Urkunde
Quelle:
Kartensatzinfo:
Autor: Moon84
Oberthema: Jura
Thema: Strafrecht
Veröffentlicht: 14.05.2010
 
Schlagwörter Karten:
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